Energieausweise für Wohngebäude
Bereits seit der Energieeinsparverordnung von 2007 (EnEV 2007) muss für Bestandsgebäude bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung ein Energieausweis vorhanden sein. Dieser Ausweis muss jedem potenziellen Interessenten vorgelegt werden und ist spätestens bei Vertragsabschluss zu übergeben. Die Verpflichtung einen Energieausweis bereit zu halten wurde durch die EnEV 2014 stark verschärft. Der Verordnungstext wurde novelliert und somit müssen seit Inkrafttreten der EnEV 2014 bereits im Vorfeld Energieausweise vorliegen und die Energiekennwerte in Immobilienanzeigen angegeben werden.
Energieausweise für Nichtwohngebäude
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterscheidet zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, weil sich die Gebäudenutzung eines Nichtwohngebäudes oftmals stark von derer eines Wohngebäudes unterscheidet. Die internen Wärmegewinne in einem Bürogebäude sind wesentlich höher, zum Beispiel durch elektronische Geräte. Ebenfalls gibt es Unterschiede bei der Beleuchtung, Lüftung und eventuellen Kühlung des Gebäudes.
Man unterscheidet generell zwischen dem verbrauchbasierten Ausweis (Verbrauchsausweis) und dem bedarfsbasierten Ausweis (Bedarfsausweis).
Verbrauchsausweis: Wie viel Energie wurde anhand der letzten 3 aufeinanderfolgenden Verbrauchsabrechnungen für 1 m² Nutzfläche benötigt?
Bedarfsausweis: Wie viel Energie muss anhand berechneter Bedarfswerte für 1 m² Nutzfläche aufgewendet werden?
Der Ausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren, wenn keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.
Welcher Ausweis ist der Richtige?
Verbrauchsausweise
– alle Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten
– alle Wohngebäude mit Bauantrag nach dem 01.11.1977
– alle Nicht-Wohngebäude
Bedarfsausweise
– alle Wohngebäude mit Bauantrag vor dem 01.11.1977 und 1 – 4 Wohneinheiten